Satzung Gültig ab 14.12.2005 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Beiträge 6 Vorstand 7 Amtsdauer des Vorstandes 8 Mitgliederversammlung 9 Revisionskommission 10 Auflösung des Vereins 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Pestalozzi-Mittelschule Pirna-Copitz e.V.", nachfolgend als Verein bezeichnet. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Pirna-Copitz. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. (2) Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben zum Nutzen der Kinder zu unterstützen. Er bezweckt, insbesondere bei der Vorbereitung und Realisierung schulischer Höhepunkte (Schulfeste, Kultur- und Sportveran-staltungen, Entlassungsfeiern) mitzuwirken, sonstige den Bildungs-zielen der Schule dienenden Anschaffungen zu ermög-lichen, die nicht zu den sächlichen Pflichten des Schulträgers gehören, Arbeitsgemeinschaften der Schule zu fördern sowie andere im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schul-gemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Verein selbst, vertreten durch den Vorstand sowie Schüler, Lehrer, Mitglieder und Personen bzw. Körperschaften, die den Vereinszweck mittragen und unterstützen. (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einnahmen aus Schulveranstaltungen, Spenden und Ähnlichem gelten als Einnahmen des Fördervereins. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna eingetragen werden. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: - mit dem Tod des Mitglieds - durch freiwilligen Austritt, der schriftlich zu erklären ist - durch Ausschluss aus dem Verein - durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist - wenn das Kind die Schule verlässt und das Mitglied die weitere Mitgliedschaft nicht wünscht. (2) Ausschlussgründe sind: - grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane - unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb. (3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. 5 Beiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen: - demVorsitzenden - seinem Stellvertreter (Schriftführer) - dem Kassenwart (Schatzmeister) (2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind allein vertretungesberechtigt. (3) Vereinsintern gilt, dass der Vorsitzende nur in dringenden Fällen berechtigt ist, allein zu entscheiden. In allen anderen Fällen werden Entscheidungen mit dem Vorstand. (4) Vereinsintern gilt außerdem, dass der Stellvertreter und der Schatzmeister den Verein nur im Falle einer nachgewiesenen Verhinderung des Vorsitzenden allein vertreten dürfen, und dann nur in Übereinstimmung mit dem Stellvertreter bzw.Schatzmeister. 7 Amtsdauer des Vorstandes (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 33% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt: 1. Die Wahl des Vorstandes. 2. Die Entlastung des Vorstandes bei Neuwahl 3. Die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes je Geschäftsjahr. 4. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (Revisionskommission) für die Wahlperiode, die nicht dem Vorstand angehören. 5. Die Beschlussfassung über die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Erlass derBeitragsordnung. 6. Die Entscheidung über Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes und 30% der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. (5) Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. (6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversam-mlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Anwesenheits-liste ist Bestandteil des Protokolls. 9 Revisionskommission (1) Die Revisionskommission besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode gewählten Mitgliedern. (2) Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle des Vermögens und der Finanztätigkeit des Vereins sowie der Vorstandstätigkeit. Sie legt ihren Bericht der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor. (3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Revisionskommission ist zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu bestätigen. 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Finanzvermögens beschließt die Mitgliederversam-mlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.11.2005 in geänderter Form so beschlossen. Der Vorsitzende wurde beauftragt und bevollmächtigt, auch im Namen der anderen Vorstandsmitglieder handelnd, Anmeldungen zum Vereinsregister Pirna zu veranlassen. Er wird für den Fall, dass sachliche oder rechtliche Hemmnisse für die Eintragung bestehen, durch die Mitgliederversammlung bevollmächtigt, den Hinweisen des Registergerichtes folgend, notwendige Änderungen der Satzung vorzunehmen und die Eintragung zu bewirken. Er ist hierfür von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die Vollmacht erlischt mit der Eintragung der Satzung.
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